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  • ab 15.08.1976 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 35 VV StVollzG - Zu § 66

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VV StVollzG)
Amtliche Abkürzung
VV StVollzG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200000000006

(1) Der Tod des Gefangenen wird der Aufsichtsbehörde angezeigt.

(2) Das Guthaben des Verstorbenen Gefangenen bei der Anstaltszahlstelle und seine Habe werden an den Berechtigten ausgehändigt.