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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 IJA-FördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
IJA-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sowie deren Zusammenschlüsse in Niedersachsen.

3.2 Nicht gefördert werden Träger,

  • die zentral über einen Bundes- oder Landesverband i. S. des Kinder- und Jugendplans des Bundes (GMBl Nr. 41/2016 S. 803) organisiert sind. In begründeten Ausnahmefällen kann auch diesen Trägern für Maßnahmen, die aus Sicht des Landes eine besondere Priorität genießen, eine Landeszuwendung gewährt werden, wenn sie dem Antrag eine Erklärung des Landesverbandes beifügen, dass für die förderfähigen Maßnahmen Bundesmittel im Zentralstellenverfahren nicht gewährt werden;

  • die durch das Deutsch-Französische Jugendwerk, das Deutsch-Polnische Jugendwerk, das Koordinierungszentrum Deutsch-Tschechischer Jugendaustausch (Tandem), das Koordinierungszentrum Deutsch-Israelischer Jugendaustausch (ConAct), das Deutsch-Griechische Jugendwerk und die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch gefördert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)