Abschnitt 5 VV zu § 9 NNVG - Ausschluss von Schadensausgleichen an Verkehrsunternehmen (zu Absatz 3)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zu § 9 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (VV zu § 9 NNVG)
- Amtliche Abkürzung
- VV zu § 9 NNVG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
5.1 Der Schadensausgleich an ein Verkehrsunternehmen nach diesem RdErl. ist ausgeschlossen, soweit die das Verkehrsunternehmen betreffenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge oder allgemeinen Vorschriften Regelungen enthalten, die ohne Weiteres einen Ausgleich der Schäden dieses Verkehrsunternehmens bewirken. Ausgleichsfähig sind Schäden nur, soweit für sie kein anderweitiger Ausgleich gewährt worden ist. Verlustausgleiche aufgrund von vor dem 1.3.2020 beschlossenen Gesellschaftereinlagen oder aufgrund von konzern- oder unternehmensinternen Regelungen (z. B. Ergebnisabführungsverträgen), die bereits am 1.3.2020 bestanden, bewirken keinen Ausgleich i. S. der Sätze 1 oder 2.
5.2 Ein Schadensausgleich an Verkehrsunternehmen, die eine rechtswidrige Beihilfe erhalten haben, die durch Beschluss der Europäischen Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, ist auszusetzen, bis das betreffende Unternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat und dies dem ausgleichsgewährenden Aufgabenträger nachgewiesen hat.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des RdErl. vom 27. September 2022 (Nds. MBl. S. 1366)