Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 AhndErl - Kennzeichnung

Bibliographie

Titel
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
AhndErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Das Anfertigen von Lichtbildern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zieht unter Beachtung der grundrechtssichernden Verfahrensregeln gemäß § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Kennzeichnung der im Zuge dieser Eingriffsmaßnahme erhobenen personenbezogenen Daten nach sich. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bindung gewonnener Daten an den Zweck des Bußgeldverfahrens muss die Herkunft der Daten zweifelsfrei erkennbar sein. Dies ist regelmäßig sichergestellt durch eine entsprechende Signatur auf den Messbildern.