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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 97 GVGA - Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs
(§§ 817a, 821, 825 ZPO)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf

  1. 1.

    bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO),

  2. 2.

    bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),

  3. 3.

    im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO).