§ 97 GVGA - Zulässigkeit des freihändigen Verkaufs
(§§ 817a, 821, 825 ZPO)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
- Amtliche Abkürzung
- GVGA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31330
Die Veräußerung erfolgt durch freihändigen Verkauf
- 1.
bei Gold- und Silbersachen, wenn bei der Versteigerung kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- und Silberwert erreicht (§ 817a ZPO),
- 2.
bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (§ 821 ZPO),
- 3.
im Einzelfall auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners (§ 825 Absatz 1 ZPO).