§ 7 KHInvSVG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Das Sondervermögen wird von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium verwaltet. 2Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf die NBank übertragen.