§ 30 NGefAG - Grundsätze der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. 2Bei einer Dritten oder einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift dies zuläßt,
  2. 2.
    Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,
  3. 3.
    offensichtlich ist, daß die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,
  4. 4.
    die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,
  5. 5.
    die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, oder
  6. 6.
    die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung der Aufgaben gefährden oder wesentlich erschweren würde.

3Betroffene oder Dritte sind auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.

(2) 1Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. 2Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig

  1. 1.
    in den Fällen des § 32  Abs. 3,
  2. 2.
    in den Fällen der §§ 34 bis 37 (besondere Mittel oder Methoden),
  3. 3.
    wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
  4. 4.
    wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

3Daten dürfen nur durch die Polizei verdeckt erhoben werden. 4Sie darf keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind.

(3) Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen der Zeugin oder des Zeugen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

(4) 1Über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden ist die betroffene Person zu unterrichten. 2Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes hinzuweisen. 3Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies möglich ist, ohne die Maßnahme zu gefährden.

(5) 1Die Unterrichtung nach Absatz 4 unterbleibt,

  1. 1.
    wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit der betroffenen Person verarbeitet werden,
  2. 2.
    wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müßten,
  3. 3.
    solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person oder die weitere Verwendung einer Vertrauensperson (§ 36 Abs. 1) oder der weitere Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers (§ 36a) gefährdet werden oder
  4. 4.
    wenn die Frist abgelaufen ist, die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Löschung dieser Daten vorsehen, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren.

2Ist nach Satz 1 Nr. 3 eine Unterrichtung auch nach Ablauf von fünf Jahren nicht erfolgt, so ist dies der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.