§ 30 NGefAG - Grundsätze der Datenerhebung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz, durch ein anderes Gesetz oder auf Grund eines anderen Gesetzes zugelassen ist.

(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn

  1. 1.
    eine Rechtsvorschrift dies zuläßt,
  2. 2.
    Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,
  3. 3.
    offensichtlich ist, daß die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,
  4. 4.
    die Erhebung bei der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, daß ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, oder
  5. 5.
    die Erhebung bei der betroffenen Person die Erfüllung der Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würde.

Betroffene oder Dritte sind auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen.

(3) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig

  1. 1.
    in den Fällen des § 32 Abs. 3,
  2. 2.
    in den Fällen der §§ 34 bis 37 (besondere Mittel oder Methoden),
  3. 3.
    wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
  4. 4.
    wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.

Daten dürfen nur durch die Polizei verdeckt erhoben werden. Sie darf keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind.

(4) Zur Durchführung verdeckter Datenerhebungen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft und verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.

(5) Die betroffene Person ist zu unterrichten

  1. 1.
    über die Erhebung personenbezogener Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden und
  2. 2.
    in anderen Fällen der Erhebung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person über die Speicherung in Dateien oder die Übermittlung.

Die betroffene Person ist mit der Unterrichtung auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung und das Auskunftsrecht nach § 16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes hinzuweisen. Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies möglich ist, ohne die Maßnahme zu gefährden.

(6) Die Unterrichtung nach Absatz 5 unterbleibt,

  1. 1.

    wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit der betroffenen Person verarbeitet werden,

  2. 2.

    wenn zur Durchführung der Unterrichtung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müßten,

  3. 3.

    wenn im Falle des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2

    1. a)

      die Daten in allgemein zugänglichen Quellen enthalten sind,

    2. b)

      die gespeicherten Daten vor Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden oder

    3. c)

      die Übermittlung ausschließlich deshalb erfolgt, um andere Daten erheben zu können,

    und in den Fällen der Buchstaben b und c sich keine weitere Maßnahme gegen die betroffene Person anschließt sowie hierdurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden,

  4. 4.

    solange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person oder die weitere Verwendung einer Vertrauensperson (§ 36 Abs. 1) gefährdet werden oder

  5. 5.

    wenn die Frist abgelaufen ist, die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Löschung dieser Daten vorsehen, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Grund, weshalb eine Unterrichtung unterbleibt, aktenkundig zu machen. Ist nach Satz 1 Nr. 4 eine Unterrichtung auch nach Ablauf von fünf Jahren nicht erfolgt, so ist dies der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.

(7) Ist die nach Absatz 5 zu unterrichtende Person minderjährig, so treten die Personensorgeberechtigten an ihre Stelle. Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß sie zu erheblichen Nachteilen für die Minderjährige oder den Minderjährigen führt. Unterbleibt die Unterrichtung, so ist dies der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.