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§ 15 NKomZG - Verbandsgeschäftsführung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung gewählt. Die Verbandsordnung bestimmt, ob sie oder er haupt- oder ehrenamtlich tätig ist. Eine ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder ein ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung.

(2) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer vertreten den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer und von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder einer anderen von der Verbandsversammlung bestimmten Person handschriftlich unterzeichnet wurden. Die Verbandsordnung kann bestimmen, dass die Unterzeichnung durch eine Person genügt.

(3) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer darf der Verbandsversammlung nicht angehören.