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§ 4 EnSanSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
Redaktionelle Abkürzung
EnSanSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung

  1. 1.

    investiver Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen

    1. a)

      landeseigener Hochbau,

    2. b)

      Landesstraßen und

    3. c)

      Energieeinsparung im landeseigenen Gebäudebestand

    sowie

  2. 2.

    investiver Baumaßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden

verwendet werden. 2Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, müssen dazu dienen, dass der Vermögensgegenstand vom Land weiterhin selbst genutzt werden kann. 3Sie dürfen im Zusammenhang mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gesichert ist und der Nachweis nach § 6 Satz 3 geführt werden kann. 4Einzelheiten regelt das Finanzministerium.