§ 2 EnSanSVG - Zweck des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
- Redaktionelle Abkürzung
- EnSanSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf bei der Erhaltung des unbeweglichen Landesvermögens durch investive Sanierungsmaßnahmen mittelfristig fortlaufend abzubauen, die Unterbringung von Flüchtlingen durch investive Baumaßnahmen in landeseigenen Gebäuden zu ermöglichen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.