§ 4 EnSanSVG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
- Redaktionelle Abkürzung
- EnSanSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung
- 1.
investiver Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen
- a)
landeseigener Hochbau,
- b)
Landesstraßen und
- c)
Energieeinsparung im landeseigenen Gebäudebestand
sowie
- 2.
investiver Baumaßnahmen zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden
verwendet werden. 2Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, müssen dazu dienen, dass der Vermögensgegenstand vom Land weiterhin selbst genutzt werden kann. 3Sie dürfen im Zusammenhang mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gesichert ist und der Nachweis nach § 6 Satz 3 geführt werden kann. 4Einzelheiten regelt das Finanzministerium.