Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 4 EnSanSVG - Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
Redaktionelle Abkürzung
EnSanSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung

  1. 1.

    investiver Sanierungsmaßnahmen in den Bereichen

    1. a)

      landeseigener Hochbau,

    2. b)

      Landesstraßen und

    3. c)

      Energieeinsparung im landeseigenen Gebäudebestand

    sowie

  2. 2.

    investiver Baumaßnahmen in Höhe von insgesamt 70 000 000 Euro zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden

verwendet werden. 2Mittel des Sondervermögens, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht für Zwecke gemäß Satz 1 Nr. 2 verausgabt werden, sind an den Landeshaushalt abzuführen. 3Maßnahmen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden, müssen dazu dienen, dass der Vermögensgegenstand vom Land weiterhin selbst genutzt werden kann. 4Sie dürfen im Zusammenhang mit anderen baulichen Maßnahmen geplant und durchgeführt werden, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gesichert ist und der Nachweis nach § 6 Satz 3 geführt werden kann. 5Einzelheiten regelt das Finanzministerium.