Abschnitt 1 GlPlZuRdErl - 1. Erläuterung des Begriffs "Dienstrechtliche Befugnisse"
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtliche Befugnisse, Zustimmung zu den Gleichstellungsplänen
- Redaktionelle Abkürzung
- GlPlZuRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20400
1.1
Durch den Bezugsbeschluss zu a werden folgende dienstrechtliche Befugnisse erfasst:
1.1.1
Beamtinnen, Beamte, Dienstanfängerinnen, Dienstanfänger:
- a)
Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) und des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
- b)
Zulassung einer Ausnahme vom Staatsangehörigkeitsvorbehalt bei Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 3 BeamtStG),
- c)
Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit (§§ 21a, 28 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 72 Abs. 2 NHG),
- d)
Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
- e)
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
- f)
Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen Probezeit,
- g)
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
- h)
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt,
- i)
Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Maßgabe besonderer Schulordnung (§ 44 Abs. 5 NSchG),
- j)
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand,
- k)
Versetzung in den Ruhestand,
- l)
Hinausschieben der Altersgrenze,
- m)
Entlassung,
- n)
Entpflichtung,
- o)
Verabschiedung aus dem Ehrenbeamtenverhältnis,
- p)
Abordnung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,
- q)
Versetzung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,
- r)
Zuweisung (§ 20 BeamtStG),
- s)
Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist,
- t)
Maßnahmen in Zusammenhang mit der Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion gemäß § 5 NBG (Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 auf die Probezeit, Entscheidung über die Verkürzung der Probezeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4, Feststellung der Bewährung oder Nichtbewährung in dem Amt mit leitender Funktion).
1.1.2
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende:
- a)
Abschluss des Arbeitsvertrages (Einstellung) oder des Berufsausbildungsvertrages,
- b)
Änderung des Arbeitsvertrages (z. B. durch Höhergruppierung),
- c)
Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (ordentliche Kündigung; außerordentliche - fristlose - Kündigung),
- d)
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses,
- e)
Weiterbeschäftigung über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente hinaus,
- f)
Abordnung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,
- g)
Versetzung einschließlich notwendiger Einverständniserklärungen,
- h)
Zuweisung,
- i)
Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit.
1.2
Für alle übrigen Befugnisse auf dem Gebiet des Personalwesens (z. B. Festsetzung eines Allgemeinen Dienstalters, Ehrungen usw.) gelten Sonderbestimmungen. Der Bezugsbeschluss zu a berührt auch nicht diejenigen dienstrechtlichen Befugnisse, die sich unmittelbar aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben (z. B. Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG für die Entlassung kraft Gesetzes (§ 30 NBG).