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§ 84 HKG - Wiederaufnahme des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 3 sowie der §§ 98 und 99 NDO zulässig. Antragsberechtigt sind die Beteiligten des abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens.