§ 84 HKG - Wiederaufnahme des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 3 sowie der §§ 98 und 99 NDO zulässig. Antragsberechtigt sind die Beteiligten des abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens.