§ 84 HKGWiederaufnahme des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 3 sowie der §§ 98 und 99 NDO zulässig. Antragsberechtigt sind die Beteiligten des abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens.