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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 62 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

Landesdienststellen, die in besonderem Maß Ziel fremder Nachrichtendienste sind, treffen in Zusammenarbeit mit dem NLN weitere Sicherheitsvorkehrungen. Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.
    intensive Unterrichtungen (§ 16),
  2. 2.
    die Bestellung mindestens einer Geheimschutzbeamtin oder eines Geheimschutzbeamten und deren oder dessen Schulung durch das NLfV zur Verstärkung von Kontrollen (§ 55),
  3. 3.
    häufigere schwerpunktmäßige Kontrollen (§ 55); bei Bedarf wirkt das NLfV beratend und fachlich unterstützend mit,
  4. 4.
    die Bildung von Sicherheitsbereichen (§ 52),
  5. 5.
    die Einrichtung von abhörsicheren oder zumindest abhörgeschützten Räumen (§ 46 Abs. 4),
  6. 6.
    ein gesonderter Nachweis über VS-Kopien oder Abdrucke bei den VS-Kopierstellen oder Druckereien (§ 53) und
  7. Vorkehrungen gegen ein unbefugtes Vervielfältigen von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS.