§ 62 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
Landesdienststellen, die in besonderem Maß Ziel fremder Nachrichtendienste sind, treffen in Zusammenarbeit mit dem NLN weitere Sicherheitsvorkehrungen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.intensive Unterrichtungen (§ 16),
- 2.die Bestellung mindestens einer Geheimschutzbeamtin oder eines Geheimschutzbeamten und deren oder dessen Schulung durch das NLfV zur Verstärkung von Kontrollen (§ 55),
- 3.häufigere schwerpunktmäßige Kontrollen (§ 55); bei Bedarf wirkt das NLfV beratend und fachlich unterstützend mit,
- 4.die Bildung von Sicherheitsbereichen (§ 52),
- 5.die Einrichtung von abhörsicheren oder zumindest abhörgeschützten Räumen (§ 46 Abs. 4),
- 6.ein gesonderter Nachweis über VS-Kopien oder Abdrucke bei den VS-Kopierstellen oder Druckereien (§ 53) und
- Vorkehrungen gegen ein unbefugtes Vervielfältigen von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS.