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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZuwRLRückBRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beratung zur freiwilligen Rückkehr (Zuwendungsrichtlinie Rückkehrberatung)
Redaktionelle Abkürzung
ZuwRLRückBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsprojekte zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen in ihr Herkunftsland oder ihrer Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland.

1.2 Ziel der Förderung ist

1.2.1
die Rückkehrberatung für die Zielgruppe der

  • ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen,

  • Drittstaatsangehörigen ohne oder mit geringer Bleibeperspektive vor und während des laufenden Asylverfahrens,

  • sonstigen Drittstaatsangehörigen, die freiwillig und dauerhaft in ihr Herkunftsland (HKL) oder einen aufnahmebereiten Drittstaat zurückkehren möchten sowie

  • von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffenen Personen. Dies gilt auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger;

1.2.2
einen flächendeckenden Zugang zu unabhängigen Rückkehrberatungsstellen zu ermöglichen;

1.2.3
die freiwillige Ausreise als vorrangige rechtliche Form der Aufenthaltsbeendigung zu stärken und den Anteil der freiwilligen Ausreisen zu erhöhen.

Im Ergebnis soll eine gute Beratung den Betroffenen Klarheit über ihre Bleiberechtsperspektiven ermöglichen und gleichzeitig die Alternativen einer freiwilligen Rückkehr eröffnen, bevor zwangsweise Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Hieran besteht seitens des Landes Niedersachsen ein erhebliches Interesse;

1.2.4
eine humane Rückkehr und einen Beitrag zur nachhaltigen Reintegration von Menschen in ihrer Heimat zu ermöglichen sowie

1.2.5
öffentliche Transferleistungen zu verringern.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 10. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1388)