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  • ab 20.07.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SiFRL-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenförderrichtlinien)
Redaktionelle Abkürzung
SiFRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100

1.1 Das Land gewährt aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der technischen Ausrüstung der kommunalen Warninfrastruktur (Sirenenanlagen) zur Verbesserung der flächendeckenden Warninfrastruktur in Niedersachsen.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 982)