§ 5 NSchGesG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) 1Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu gewährleisten. 2Sie darf insbesondere die Schulen und die Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, besichtigen sowie Berichte und Nachweise fordern. 3Zudem darf sie Einblick in den Unterrichtsbetrieb der Schulen nehmen.
(2) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Absatz 1 eingeschränkt.