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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RL FBS-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familienbildungsstätten (RL Familienbildungsstätten)
Redaktionelle Abkürzung
RL FBS-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Familienbildungsstätten, die Aufgaben besonderer öffentlicher Verantwortung für die Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII erfüllen.

1.2 Durch Maßnahmen und Angebote zur Familienbildung soll dazu beigetragen werden, für Familien positive Rahmenbedingungen zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern. Die Kompetenzen von Müttern, Vätern und anderen Erziehungsverantwortlichen sollen gestärkt werden, damit in unterschiedlichen Lebenssituationen die Erziehungsverantwortung besser wahrgenommen werden kann. Familienbildung soll auch die Partnerschaftlichkeit in Familie und Beruf unterstützen. Durch die Familienbildung sollen auch Familien in belastenden Situationen und Familien mit Zuwanderungsbiografie erreicht werden.

Ziel der Förderung ist die Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung der Familienbildungsstätten zur Fortführung und Weiterentwicklung von Angeboten zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern. Als Beitrag zur Erfüllung der dem Land obliegenden Aufgabe der Familienbildung gemäß § 16 SGB VIII liegt die Gewährleistung einer kontinuierlichen qualifizierten Arbeit von Familienbildungsstätten bei der Förderung der Erziehung in der Familie im erheblichen Interesse des Landes.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 19. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 198)