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  • ab 17.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 4 GemStrBVVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Redaktionelle Abkürzung
GemStrBVVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100010200000

(1) Die Fortführung geschieht durch Neuschreiben eines Karteiblattes oder eines Datensatzes. Das Fortführungsdatum ist zu vermerken.

(2) Wird die Straße umgestuft, so sind das Karteiblatt oder der Datensatz abzuschließen und anzugeben, welcher Straßengruppe die Straße nunmehr zugehört. Sinngemäß ist zu verfahren, wenn die Straße eingezogen wird.

(3) Für jede neu gewidmete Straße und für neu gewidmete Gehwege oder andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten im Sinne des § 1 Abs. 1 sind ein neues Karteiblatt oder ein neuer Datensatz anzulegen. Entsprechend ist bei einer Umstufung einer Bundes-, Landes-, Kreis- oder sonstigen öffentlichen Straße oder bei Aufstufung einer Gemeindestraße hinsichtlich der Gehwege oder anderen Straßenteile an Ortsdurchfahrten zu verfahren. Als Aufstellungsdatum ist der Tag zu vermerken, an dem die Widmung oder Umstufung unanfechtbar geworden sind.