Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LektBRdErl - Grundlagen der Beschäftigungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Beschäftigung von Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräften für besondere Aufgaben
Redaktionelle Abkürzung
LektBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460

2.1 Lektorinnen und Lektoren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach dem 31.10.2006 begründet wurden, und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis tätig und fallen unter den Geltungsbereich des TV-L. Sie gehören aber zum Kreis der Lehrkräfte, für die die Anlage A nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L nicht gilt. Sie sind daher entsprechend Nummer 3 dieses RdErl. einzugruppieren. Über die Feststellung der Eingruppierung ist ein Vermerk zu fertigen, in dem darzustellen ist, inwiefern die Lehrkraft für besondere Aufgaben die Anforderungen erfüllt, die in der maßgebenden Entgeltgruppe gestellt sind. Der Vermerk ist zur Personalakte zu nehmen. Im Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung "die Vergütung bestimmt sich nach dem RdErl. des MWK vom 12.07.2024, Nds. MBl. 2024 Nr. 325" aufzunehmen; ferner ist die hiernach maßgebliche Entgeltgruppe anzugeben. Für die Anwendung der tariflichen Bestimmungen sind Lektorinnen, Lektoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wie im Beschäftigungsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte zu behandeln, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. "Nicht-Erfüller").

2.2 Gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. d TV-L und Nummer 2 der dazu erlassenen Protokollerklärung gilt der TV-L nicht für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2011 bestanden hat. Für diesen Personenkreis ist die Anwendbarkeit des TV-L arbeitsvertraglich zu vereinbaren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 12. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 325)