Abschnitt 2 EAJVerwAV - Bildung elektronischer Akten
Bibliographie
- Titel
- Elektronische Aktenführung im Niedersächsischen Justizministerium und in seinem Geschäftsbereich in Justizverwaltungsangelegenheiten
- Redaktionelle Abkürzung
- EAJVerwAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31600
2.1
Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß Abschnitt 3.1, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu elektronisch geführten Akten zusammenzufassen.
2.2
Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
2.3
Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die justizinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch gewährleisten.