§ 2 NFVG - Übertragener Wirkungskreis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden
- 1.
für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro,
- 2.
ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,50 Euro und für Landkreise 53,89 Euro,
- 3.
ab dem Haushaltsjahr 2016 für kreisfreie Städte 50,25 Euro und für Landkreise 55,09 Euro,
- 4.
ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro,
- 5.
ab dem Haushaltsjahr 2018 für kreisfreie Städte 52,42 Euro und für Landkreise 57,47 Euro,
- 6.
ab dem Haushaltsjahr 2019 für kreisfreie Städte 53,65 Euro und für Landkreise 58,82 Euro,
- 7.
ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro,
- 8.
ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro,
- 9.
ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte 55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro,
- 10.
ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro und
- 11.
ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro
für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.