§ 2 NFVG - Übertragener Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro,

  2. 2.

    ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,50 Euro und für Landkreise 53,89 Euro,

  3. 3.

    ab dem Haushaltsjahr 2016 für kreisfreie Städte 50,25 Euro und für Landkreise 55,09 Euro,

  4. 4.

    ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro,

  5. 5.

    ab dem Haushaltsjahr 2018 für kreisfreie Städte 52,42 Euro und für Landkreise 57,47 Euro,

  6. 6.

    ab dem Haushaltsjahr 2019 für kreisfreie Städte 53,65 Euro und für Landkreise 58,82 Euro,

  7. 7.

    ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro,

  8. 8.

    ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro,

  9. 9.

    ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte 55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro,

  10. 10.

    ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro und

  11. 11.

    ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro

für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.