Art. 3 WoFNOG - Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung der Wohnraumförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- WoFNOG,NI
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Im einleitenden Satzteil wird die Verweisung "§ 2 Satz 1 Nr. 3 NFAG" durch die Verweisung "§ 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG" ersetzt.
- b)
Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- c)
Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "und" angefügt.
- d)
Es wird die folgende Nummer 8 angefügt:
- "8.
ab dem Haushaltsjahr 2010 für die kreisfreien Städte 43,15 Euro und für die Landkreise 46,96 Euro".
- 2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden erhalten vom Land für den Ausgleich der Verwaltungskosten für die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz jährlich 6 440 000 Euro."
- 3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"2Stehen einer großen selbständigen Stadt, einer selbständigen Gemeinde oder anderen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden Leistungen nach § 4 zu, so vermindert sich für die Verteilung nach Satz 1 die Einwohnerzahl des Landkreises, dem sie angehört, um deren Einwohnerzahl. 3Satz 2 gilt für die Region Hannover entsprechend."
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.
- c)