§ 2 NFVG - Übertragener Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2002 für kreisfreie Städte 43,37 Euro und für Landkreise 47,65 Euro,

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2003 für kreisfreie Städte 44,24 Euro und für Landkreise 48,60 Euro,

  3. 3.

    für das Haushaltsjahr 2004 für kreisfreie Städte 44,66 Euro und für Landkreise 49,07 Euro,

  4. 4.

    ab dem Haushaltsjahr 2005 für kreisfreie Städte 45,17 Euro und für Landkreise 49,63 Euro,

  5. 5.

    ab dem Haushaltsjahr 2007 für kreisfreie Städte 42,92 Euro und für Landkreise 47,36 Euro,

  6. 6.

    ab dem Haushaltsjahr 2008 für kreisfreie Städte 43,02 Euro und für Landkreise 46,76 Euro,

  7. 7.

    ab dem Haushaltsjahr 2009 für kreisfreie Städte 43,97 Euro und für Landkreise 47,79 Euro,

  8. 8.

    ab dem Haushaltsjahr 2010 für die kreisfreien Städte 44,48 Euro und für die Landkreise 48,42 Euro,

  9. 9.

    ab dem Haushaltsjahr 2011 für kreisfreie Städte 44,94 Euro und für Landkreise 48,92 Euro,

  10. 10.

    für das Haushaltsjahr 2012 für kreisfreie Städte 45,70 Euro und für Landkreise 49,75 Euro,

  11. 11.

    ab dem Haushaltsjahr 2013 für kreisfreie Städte 46,57 Euro und für Landkreise 50,70 Euro,

  12. 12.

    für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro,

  13. 13.

    ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,50 Euro und für Landkreise 53,89 Euro,

  14. 14.

    ab dem Haushaltsjahr 2016 für kreisfreie Städte 50,25 Euro und für Landkreise 55,09 Euro,

  15. 15.

    ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro

für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.