NFVG,NI - Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen
(Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

In der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461 - VORIS 61330 11 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Grundlagen für den Finanzausgleich
Verteilungsmasse1
Übertragener Wirkungskreis2
(weggefallen)3
Zweiter Abschnitt
Leistungen außerhalb des Finanzausgleichs
Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben4
Leistungen für Systembetreuung und Verwaltungstätigkeit in Schulen5
Kostenausgleich bei Zuständigkeitsänderungen im kommunalen Bereich6
Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten7
Dritter Abschnitt
Sonstige Regelungen
Kostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz8
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten9

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Grundlagen für den Finanzausgleich

§ 2 NFVG - Übertragener Wirkungskreis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro,

  2. 2.

    ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,50 Euro und für Landkreise 53,89 Euro,

  3. 3.

    ab dem Haushaltsjahr 2016 für kreisfreie Städte 50,25 Euro und für Landkreise 55,09 Euro,

  4. 4.

    ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro,

  5. 5.

    ab dem Haushaltsjahr 2018 für kreisfreie Städte 52,42 Euro und für Landkreise 57,47 Euro,

  6. 6.

    ab dem Haushaltsjahr 2019 für kreisfreie Städte 53,65 Euro und für Landkreise 58,82 Euro,

  7. 7.

    ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro,

  8. 8.

    ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro,

  9. 9.

    ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte 55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro,

  10. 10.

    ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro und

  11. 11.

    ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro

für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.

§ 3 NFVG

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Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(weggefallen)