§ 2 NFVG - Übertragener Wirkungskreis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden
- 1.
für das Haushaltsjahr 2002 für kreisfreie Städte 43,37 Euro und für Landkreise 47,65 Euro,
- 2.
für das Haushaltsjahr 2003 für kreisfreie Städte 44,24 Euro und für Landkreise 48,60 Euro,
- 3.
für das Haushaltsjahr 2004 für kreisfreie Städte 44,66 Euro und für Landkreise 49,07 Euro,
- 4.
ab dem Haushaltsjahr 2005 für kreisfreie Städte 45,17 Euro und für Landkreise 49,63 Euro,
- 5.
ab dem Haushaltsjahr 2007 für kreisfreie Städte 42,92 Euro und für Landkreise 47,36 Euro,
- 6.
ab dem Haushaltsjahr 2008 für kreisfreie Städte 43,02 Euro und für Landkreise 46,76 Euro,
- 7.
ab dem Haushaltsjahr 2009 für kreisfreie Städte 43,97 Euro und für Landkreise 47,79 Euro,
- 8.
ab dem Haushaltsjahr 2010 für die kreisfreien Städte 44,48 Euro und für die Landkreise 48,42 Euro,
- 9.
ab dem Haushaltsjahr 2011 für kreisfreie Städte 44,94 Euro und für Landkreise 48,92 Euro,
- 10.
für das Haushaltsjahr 2012 für kreisfreie Städte 45,70 Euro und für Landkreise 49,75 Euro,
- 11.
ab dem Haushaltsjahr 2013 für kreisfreie Städte 46,57 Euro und für Landkreise 50,70 Euro,
- 12.
für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro und
- 13.
ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,04 Euro und für Landkreise 53,39 Euro
für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.