Abschnitt 27 BüRL-RdErl - Vertraulichkeit
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die an dem Verwaltungsverfahren beteiligten Landesstellen sind berechtigt, im Rahmen gesetzlicher oder parlamentarischer Erfordernisse sowie im Rahmen von Abstimmungsprozessen der öffentlichen Hand turnusgemäß oder auf Anfrage über Landesbürgschaften zu berichten.