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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 63 VV-BBauG - Entschädigung für ältere Erwerbsrechte (§ 28)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

63.1
Nach § 28 ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts in bestehende ältere Erwerbsrechte eingreift.

63.2
Als andere Erwerbsrechte kommen in Betracht

  • schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§§ 504 ff. BGB),
  • dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB),
  • Wiederkaufsrecht (§§ 497 ff. BGB),
  • Ankaufsrecht.

63.3
Zu entschädigen sind nur solche Erwerbsrechte, die vor Begründung des gesetzlichen Vorkaufsrechts bzw. vor dessen Ausübung bestanden haben. Maßgebend ist

63.3.1
in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1:

das Inkrafttreten des Bebauungsplanes;

63.3.2
in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2:

die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2;

63.3.3
in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3:

die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses;

63.3.4
in den Fällen des § 25;

das Inkrafttreten der Satzung;

63.3.5
in den Fällen des § 24a:

die Ausübung des Vorkaufsrechts;

63.3.6
in den Fällen des § 25a:

die Ausübung des Vorkaufsrechts;

63.3.7
in den Fällen des § 17 StBauFG:

das Inkrafttreten der Satzung nach § 5 Abs. 3 StBauFG.