Abschnitt 63 VV-BBauG - Entschädigung für ältere Erwerbsrechte (§ 28)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
63.1
Nach § 28 ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts in bestehende ältere Erwerbsrechte eingreift.
63.2
Als andere Erwerbsrechte kommen in Betracht
- schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§§ 504 ff. BGB),
- dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB),
- Wiederkaufsrecht (§§ 497 ff. BGB),
- Ankaufsrecht.
63.3
Zu entschädigen sind nur solche Erwerbsrechte, die vor Begründung des gesetzlichen Vorkaufsrechts bzw. vor dessen Ausübung bestanden haben. Maßgebend ist
63.3.1
in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1:
das Inkrafttreten des Bebauungsplanes;
63.3.2
in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2:
die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2;
63.3.3
in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3:
die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses;
63.3.4
in den Fällen des § 25;
das Inkrafttreten der Satzung;
63.3.5
in den Fällen des § 24a:
die Ausübung des Vorkaufsrechts;
63.3.6
in den Fällen des § 25a:
die Ausübung des Vorkaufsrechts;
63.3.7
in den Fällen des § 17 StBauFG:
das Inkrafttreten der Satzung nach § 5 Abs. 3 StBauFG.