Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 FuttMSachkVO - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
Amtliche Abkürzung
FuttMSachkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78540

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten:

sehr gut (1)
14 oder 15 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2)
11, 12 oder 13 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)
8, 9 oder 10 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)
5, 6 oder 7 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
2, 3 oder 4 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6)
1 oder 0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.

(2) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. 2Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:

14,00 bis 15,00 Punkte=sehr gut,
11,00 bis 13,99 Punkte=gut,
8,00 bis 10,99 Punkte=befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte=ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte=mangelhaft,
0,00 bis 1,99 Punkte=ungenügend.