§ 5 FuttMSachkVO - Bewertung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
- Amtliche Abkürzung
- FuttMSachkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und einer zugehörigen Punktzahl zu bewerten:
sehr gut (1) | ||
---|---|---|
14 oder 15 Punkte | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
gut (2) | ||
11, 12 oder 13 Punkte | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) | ||
8, 9 oder 10 Punkte | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) | ||
5, 6 oder 7 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | ||
2, 3 oder 4 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) | ||
1 oder 0 Punkte | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können. |
(2) Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen und von den Personen, die die Prüfungsleistung bewerten, zu unterzeichnen.
(3) 1Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. 2Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte | = | sehr gut, |
---|---|---|
11,00 bis 13,99 Punkte | = | gut, |
8,00 bis 10,99 Punkte | = | befriedigend, |
5,00 bis 7,99 Punkte | = | ausreichend, |
2,00 bis 4,99 Punkte | = | mangelhaft, |
0,00 bis 1,99 Punkte | = | ungenügend. |