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§ 6 NDiszG - Arten der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 7),
  2. 2.
    Geldbuße (§ 8),
  3. 3.
    Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge (§ 9),
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 10) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).

2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge ausgesprochen werden.

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 12),
  2. 2.
    Zurückstufung (§ 10) und
  3. 3.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13).