§ 6 NDiszG - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
- 1.Verweis (§ 7),
- 2.Geldbuße (§ 8),
- 3.Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge (§ 9),
- 4.Zurückstufung (§ 10) und
- 5.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).
2Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge ausgesprochen werden.