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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 HIV-RLErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Prävention von HIV, Aids und anderen sexuell übertragbaren Infektionen sowie zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit HIV und Aids (HIV-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
HIV-RLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

6.1 Bei der institutionellen Förderung wird zugelassen, dass die Ausgabeansätze in besonders begründeten Ausnahmefällen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen im Haushalts- und Wirtschaftsplan ausgeglichen wird.

6.2 Im Sachbericht ist auf die den Bewilligungszeitraum prägenden Aktivitäten, die Tätigkeitsschwerpunkte der Beschäftigten im Bewilligungszeitraum und auf die Wirksamkeit der Maßnahmen einzugehen sowie der Bezug zu den wesentlichen Positionen des zahlenmäßigen Nachweises herzustellen. Der Sachbericht ist einheitlich nach den Vorgaben im Bewilligungsbescheid zu gliedern.

6.3 Die Zuwendungsempfänger beteiligen sich an der Wirkungskontrolle der Förderung und legen die hierzu geforderten Unterlagen (zum Beispiel einen Statistikbogen) im Rahmen des Verwendungsnachweises vor.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 24. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 333)