§ 81 ZRHO - Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Geht einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren zu, so ist der Auftrag dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts und von diesem der Prüfungsstelle oder, sofern das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 Anwendung findet, der Zentralen Behörde vorzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn einem Auftrag auch deutsche Vollstreckungsurkunden (Vollstreckungsurteil oder sonstige Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung) beigefügt sind. Der Auftrag ist in einem solchen Fall nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu erledigen.