§ 81 ZRHO - Verfahren bei unmittelbar eingehenden Aufträgen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Unmittelbare Zustellungen im Parteibetrieb durch Amtspersonen, Beamte oder sonst zuständige Personen an Empfänger im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind unzulässig. Ausnahmen gelten, soweit das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 vorrangig anwendbar ist (außerhalb der EG-Zustellungsverordnung, zum Beispiel britische Gebiete und ehemals britische Gebiete wie Australien, Bahamas, Kanada, Neuseeland, Singapur, Zypern).
(2) Geht einem Gerichtsvollzieher ein Auftrag zur Zustellung für ein ausländisches Verfahren zu, so ist der Auftrag dem aufsichtsführenden Richter des Amtsgerichts und von diesem
- entweder der Prüfungsstelle oder
- im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung der zuständigen Empfangsstelle bzw.
- im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 der Zentralen Behörde
vorzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn einem Auftrag auch deutsche Vollstreckungsurkunden (Vollstreckungsurteil oder sonstige Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung) beigefügt sind. Der Auftrag ist in einem solchen Fall nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu erledigen.