Abschnitt 11 JodLRdErl - Erstausstattung
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten
- Redaktionelle Abkürzung
- JodLRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100
11.1 Eine Erstausstattung zur Einrichtung von Ausgabestellen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zentral durch die oberste Katastrophenschutzbehörde beschafft und den unteren Katastrophenschutzbehörden überlassen. Art und Umfang werden durch die oberste Katastrophenschutzbehörde festgelegt.
11.2 Näheres wird durch gesonderten Erlass geregelt.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 12.2 des RdErl. vom 28. September 2022 (Nds. MBl. S. 1312)