§ 6 DVO-NKiTaG - Ausnahmen von Anforderungen für Räumlichkeiten und Außenflächen im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
1Das Landesjugendamt kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 4 und des § 5 Satz 2 zulassen, wenn der Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 20 NKiTaG anders nicht erfüllt werden kann. 2Es kann Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 4 auf Antrag auch zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird.