§ 5 DVO-NKiTaG - Bestandsschutz für räumliche Anforderungen und Außenflächen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
1Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für Kindertagesstätten, soweit diese bereits vor dem 1. Januar 2002 rechtmäßig betrieben worden sind, und nicht für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Kindertagesstätten, für die vor dem 1. Januar 2002 eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 2Räumlichkeiten, die erstmals durch die Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 323), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S. 457), vorgeschrieben worden sind, aber bereits am 1. Januar 2002 vorhanden waren, dürfen nicht ersatzlos in einen Gruppenraum umgewandelt werden.