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Pflichtfeld

  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 52 Nds. SVVollzG - Abtretbarkeit, Pfändungsschutz 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Der Anspruch auf das Hausgeld ist nicht übertragbar.

(2) 1Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. 2Erreicht es nicht die in § 49 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Höhe, so ist in Höhe des Unterschiedsbetrages auch der Anspruch auf Auszahlung des Eigengeldes nach § 50 Abs. 1 unpfändbar. 3Bargeld einer oder eines entlassenen Sicherungsverwahrten, das an sie oder ihn zur Erfüllung der nach Satz 1 oder 2 unpfändbaren Ansprüche ausgezahlt worden ist, ist in den ersten vier Wochen nach der Entlassung in Höhe des Überbrückungsgeldes der Pfändung nicht unterworfen.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht bei einer Pfändung wegen der in § 850d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Unterhaltsansprüche. 2Der oder dem entlassenen Sicherungsverwahrten ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Zeit von der Pfändung bis zum Ablauf von vier Wochen seit der Entlassung bedarf.