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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 46 Nds. SVVollzG - Verordnungsermächtigung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Das Fachministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 42, 43 und 45 eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes zu erlassen.