Abschnitt 3 RL GesR-Erl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Gesundheitsregionen in Niedersachsen (Richtlinie Gesundheitsregionen)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL GesR-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
3.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2
3.1.1 Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen (oder Kooperationen von diesen).
3.1.2 Der Zuwendungsempfänger wird mit Gewährung der Zuwendung nach Nummer 2.1 als "Gesundheitsregion Niedersachsen" anerkannt oder als bereits bestehende Gesundheitsregion bestätigt.
3.1.3 Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung ganz oder teilweise im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen oder mehrere Letztempfänger weiterleiten. Dem Letztempfänger obliegt die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3.
3.1.4 Letztempfänger sind Organisationen, die es sich zum Ziel gesetzt haben, die regionale gesundheitliche Versorgung zu verbessern und an denen der Erstempfänger beteiligt ist.
3.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3
3.2.1 Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die Region Hannover, die Landeshauptstadt Hannover sowie die Stadt Göttingen (oder Kooperationen von diesen), soweit sie als Gesundheitsregionen anerkannt oder bestätigt sind.
3.2.2 Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung ganz oder teilweise im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen oder mehrere Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind Leistungsanbieter, die die Projekte i. S. der Nummer 2.3 in der Versorgungslandschaft umsetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erlasses vom 21. Dezember 2020 (Nds. MBl. 2021 S. 7, 167)