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  • ab 01.08.2005 (außer Kraft)

Abschnitt 7 EB-BbS - Übergangs- und Schlussvorschriften  (1)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410018250001

1.
Bildungsgänge, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begonnen wurden, sind abweichend von den Vorschriften des Ersten Abschnittes nach den vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geltenden Regelungen zu beenden.

2.
Die in den Ordnungsmitteln für den Unterricht in berufsbildenden Schulen enthaltenen Regelungen über Art und Umfang der Betreuung von Schülerinnen und Schülern während eines Betriebspraktikums durch Lehrkräfte der Schule sind auf Betriebspraktika i.S. von Buchstabe B Nr. 8 des Ersten Abschnitts nicht mehr anzuwenden.

3.
Soweit Ordnungsmittel für die Berufsschule noch nicht nach Lernfeldern geordnet sind, kann die Schule den fachtheoretischen, berufsspezifischen und fachpraktischen Unterricht nach Maßgabe der vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geltenden Stundentafeln erteilen.

4.
Dieser RdErl. tritt am 1.8.2000 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die Bezirksregierungen
berufsbildenden Schulen

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2009 durch Abschnitt 6 Nummer 4 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 Nummer 1 des RdErl. vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538).