§ 1 ZRHO - Gegenstand der Regelung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich der Verfahrensgegenstände des Zivil- oder Handelsrechts, wobei es unerheblich ist, ob es sich um Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (bürgerliche Rechtsangelegenheiten).
(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind nicht anzuwenden, soweit nach dem Länderteil, nach europäischem Gemeinschaftsrecht oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen anders zu verfahren ist.