§ 1 ZRHO - Gegenstand der Regelung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) enthält: die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen, gleichviel, ob es sich um Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (bürgerliche Rechtsangelegenheiten).
(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind nicht anzuwenden, soweit nach dem Länderteil oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen anders zu verfahren ist.