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§ 1 ZRHO - Gegenstand der Regelung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen enthält die allgemeinen Richtlinien für den Rechtshilfeverkehr der deutschen Justizbehörden mit dem Ausland im Bereich der Verfahrensgegenstände des Zivil- oder Handelsrechts, wobei es unerheblich ist, ob es sich um Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils sind nicht anzuwenden, soweit nach dem Länderteil, nach europäischem Unionsrecht oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen anders zu verfahren ist.