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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

RdErl. d. MI v. 28. 4. 2022 - 41.2-12220/0010-01 -

Vom 28. April 2022 (Nds. MBl. S. 620)

- VORIS 21040 -

Bezug:RdErl. v. 17.  9.  2015 (Nds. MBl. S. 1240)
- VORIS 21040 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
zu § 5 (Datenübermittlungen an die Landesstatistikbehörde)2
zu § 6 (Datenübermittlungen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe)3
zu § 7 (Datenübermittlungen an die Grundschulen und die Schulbehörden)4
zu § 8 (Datenübermittlungen an die für die Erhebung des Kurbeitrages zuständige Stelle)5
zu § 9 (Datenübermittlungen an die für das Niedersächsische Gesetz über das Einladungs- und Meldewesen für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern zuständige Behörde)6
zu § 10 (Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle nach dem Gesetz über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen)7
zu § 11 (Datenübermittlungen zum Zweck der Fortschreibung polizeilicher Informationssysteme)8
zu § 12 (Datenübermittlungen an die Landkreise)9
zu § 13 (Datenübermittlungen an die Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden)10
zu § 14 (Datenübermittlungen an die für Abfallbeseitigung zuständige Stelle)11
zu § 15 (Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk)12
zu § 16 (Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt)13
zu § 17 (Datenübermittlungen an die Suchdienste)14
zu § 18 (Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)15
zu § 19 (Änderungsmitteilungen)16
zu § 21 (Automatisierter Abruf nach § 34a BMG)17
zu § 22 (Automatisierter Abruf nach § 43 Abs. 2 BMG)18
zu § 23 (Datenübermittlung an den Landesbetrieb)19
Schlussbestimmung20