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  • ab 01.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 VV NMeldVO - zu § 15 (Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Meldedatenverordnung (VV NMeldVO)
Amtliche Abkürzung
VV NMeldVO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21040

Bei der regelmäßigen Datenübermittlung nach § 15 NMeldVO dürfen die folgenden DSMeld-Blätter/NDSMeld-Blätter verwendet werden:

DatumDSMeld-Blatt/NDSMeld-Blatt
Familienname0101 bis 0102
frühere Namen0201 bis 0204
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301 bis 0303
Geburtsdatum0601
derzeitige und frühere Anschrift, alleinige Wohnung oder Hauptwohnung und Nebenwohnungen, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1211, 1213, 1213a
Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1306
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob die Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat1401
Sterbedatum1901